FCI-Regeln für offizielle Reihenuntersuchungen auf Hüftgelenkdysplasie

FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL)
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FCI-Regeln für offizielle Reihenuntersuchungen auf Hüftgelenkdysplasie
Basierend auf den Aufzeichnungen des FCI- Workshops über Hüftgelenkdysplasie

Kopenhagen, DK, 18. März 2006
 

1. Administration, Identifizierung und Verfahren

a) Das Mindestalter für offizielle Hüftgelenk-Röntgenaufnahmen beträgt für die meisten Hunderassen ein (1) Jahr und für sehr große Rassen 18 Monate.
b) Die Identifizierung des Hundes erfolgt durch ein anerkanntes, dauerhaftes System, und zwar unter Verwendung eines Microchips. Eine leserliche Tätowierung wird in den Ländern akzeptiert, in denen die Tätowierung zur Identifizierung von Hunden zulässig ist.
c) Der (die) Eigentümer (Eigentümerin) muss schriftlich bestätigen und unterzeichnen, dass:
1. der zu röntgende Hund, der ist, der auf der Ahnentafel angegeben ist;
2. nach seinem (ihrem) besten Wissen und Gewissen, der Hund keinem Operationsverfahren unterzogen wurde, das darauf abzielte, die Entwicklung des Hüftgelenkes zu verbessern;
3. er/sie die Genehmigung erteilt, dass die Röntgenaufnahmen vom nationalen Kennel Club, Zuchtverein oder der Beurteilungsinstanz einbehalten werden können, außer wenn Rechtsgründe dies verbieten.

Die Ergebnisse können, unter Einhaltung von nationalen und internationalen Vorschriften zur Privatsphäre und Datenspeicherung, für statistische und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden. Die FCI empfiehlt die zentrale Speicherung der Röntgenaufnahmen oder einer beglaubigten Kopie bzw. eines Digitalbildes für mindestens 5 Jahre.
d) Der Tierarzt (die Tierärztin) hat schriftlich zu bestätigen, dass er/sie die Identifizierung des Hundes gemäß dem Eintrag auf der Ahnentafel kontrolliert und bestätigt hat.
e) Alle Hunde sind ausreichend zu sedieren oder zu anästhesieren, um eine vollständige Entspannung der Muskeln während des Röntgens sicherzustellen. Die FCI empfiehlt, dass das Gewicht des Hundes, die Medikation (aktive Substanz) und die Dosis auf dem Formular zu protokollieren sind.
f) Als Mindestidentifizierung auf den Röntgenaufnahmen müssen diese die Identifikationsnummer (Mikrochip-, Tätowier- oder Zuchtbuchnummer), das Geburtsdatum, das Datum der Röntgenuntersuchung, die Identifizierungsdetails des Tierarztes und/oder der Klinik umfassen sowie die rechte oder linke Seite markieren.
FCI-Regeln für offizielle Reihenuntersuchungen auf Hüftgelenkdysplasie Seite 2
Diese Daten müssen dauerhaft in die Röntgenaufnahme einbelichtet werden, bevor die Filmentwicklung (Fotostempel) erfolgt, und dürfen nicht vor der Beurteilung entfernt werden.
g) Die technische Qualität der Röntgenaufnahme muss die korrekte Beurteilung des Hüftgelenkes gestatten. Röntgenaufnahmen mit Qualitätsdefiziten müssen von der Auswertungsstelle zurückgewiesen werden, es sei denn, dass das Gremium davon ausgehen kann, dass sich die Klassifizierung durch eine verbesserte Positionierung oder Qualität der Röntgenaufnahme, beispielsweise bei Hunden mit schwerem HD-Leiden, nicht ändern wird.
h) Falls die digitale Radiografie (bevorzugt das DICOM-3-Format) zum Einsatz kommt, sind die Anforderungen an die Identifizierung mit denen für konventionelle Röntgenaufnahmen identisch (siehe f), aber die nationalen Hundeverbände können die technischen Details gemäss den nationalen Verfahren entscheiden. Qualitativ hochwertige Abzüge, die die Gelenke in Originalgröße darstellen, können von der nationalen Beurteilungsinstanz verlangt werden.
i) Die Standardauswertung erfolgt auf der Grundlage von mindestens einer Röntgenaufnahme in Position 1. Eine zusätzliche Röntgenaufnahme mit gespreizten Hintergliedmassen (Position 2) kann zur Optimierung der Beurteilung eingesetzt werden. Siehe beigefügter Text und beigefügte Bilder zur optimalen Positionierung.
j) Die Röntgenaufnahmen sind von einem spezialisierten Tierarzt zu beurteilen, der von dem nationalen Kennel Club und/oder dem Rassehund- Zuchtverein zugelassen ist, in dem der Hund registriert ist.

 
2. Berufungsinstanz

k) Auf nationaler Ebene soll jeder Mitgliedsverband oder jeder Vertragspartner der FCI ein Berufungsverfahren ermöglichen. Eine Beschwerde kann vom Eigentümer eines Hundes eingereicht werden. Die Beschwerde kann nicht vom Auswerter bzw. dem Gremium, die die Klassifizierung ursprünglich vorgenommen haben, bearbeitet werden.
l) Die Beurteilung der Beschwerde muss auf der Basis der für die erste Wertung verwendeten Röntgenaufnahme (analoge Originalaufnahme oder digitalisiertes Bild) erfolgen.
m) Der Eigentümer kann weitere Aufnahmen (analoge Originalaufnahme oder digitalisiertes Bild) vorlegen und die Berufungsinstanz kann zusätzliche Röntgenaufnahmen anfordern (inkl. Position 2).
n) Alle Röntgenaufnahmen (analoge Originalaufnahme oder digitalisiertes Bild) sind mit gleicher Sorgfalt zu bewerten, außer bei Hunden mit lockeren Hüftgelenken, bei denen die FCI fordert, dass die Beurteilung auf der Aufnahme basieren soll, die den höheren Grad an Lockerheit der Gelenke aufweist.
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o) Die Entscheidung im Rahmen des Berufungsverfahrens ist endgültig.
3. Internationale Standardisierung
p) Die FCI empfiehlt allen ihren Mitgliedern, Vertragspartnern und Verantwortlichen für das Reihenuntersuchungsprogramm, ihren Auswertern die Teilnahme an einem offiziellen FCI-Programm zu ermöglichen, das dazu dient, die HD-Diagnostik zu vereinheitlichen.
Die Änderungen in Fett- und italischer Schrift wurden vom FCI-Vorstand in Madrid, November 2022 genehmigt.